Schlichtungsordnung

Die Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist es, Streitfälle friedlich zu regeln.


Anwendungsbereich:

  1. Die Schlichtungsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Pacht- oder Gartenordnung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarschaftlichen Beziehungen zu angrenzenden Parzellen ergeben können.
  2. Nicht behandelbar sind Tatbestände, welche der Strafgerichtsbarkeit unterliegen.

Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses:

  1. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Sie werden entsprechend der Vereinssatzung für vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen zusätzlich keine andere Funktion im Verein bekleiden.
  3. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem 1. Stellvertreter
    • dem Protokollführer
    • Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählen ihren Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Protokollführer selbst.
  4. Der Schlichtungsausschuss ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
  5. Alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen der Schweigepflicht, während und auch nach Beendigung der Amtszeit, von der sie nur mit Einverständnis der beteiligten Parteien entbunden werden können.
  6. Die Aufgabe des Schlichtungsausschusses besteht darin, Streitigkeiten einer gültigen Regelung zuzuführen, um die Inanspruchnahme des öffentlichen Rechtsweges zu vermeiden.

Verfahren

  1. Der Schlichtungsausschuss muss sich der Schlichtung eines Streites annehmen, sobald er dazu von einer der Parteien schriftlich aufgefordert wird.
  2. Der schriftliche Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten und ersetzt den mündlichen Zuruf.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit anzuhören.
  4. Es ist Sache der Beteiligten, ihr Anliegen ausführlich darzulegen, sowie Beweismittel und ggf. Zeugen zu benennen.
  5. Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.
  6. Nach Eingang der Stellungnahme entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Aktenlage, bzw. wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgelegt. Zwischen Ladung der Beteiligten und dem mündlichen Termin sollte mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

Durchführung der Verhandlung und Entscheidung

  1. Bestandteile der Ladung müssen sein:
    • Ort, Tag und Zeit der mündlichen Verhandlung.
    • Hinweis, dass sich die Beteiligten ohne mündliche Verhandlung mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären können, mit einer Frist in der die schriftliche Entscheidung einzugehen hat.
    • Der Hinweis, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei ohne deren Anwesenheit entschieden wird.
  2. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht zum mündlichen Termin, so gilt sein Verlangen als zurückgenommen.
    • 8.1 In der mündlichen Verhandlung brauchen Zeugen nur gehört werden, wenn sie wesentlich zur Sache aussagen, bzw. beitragen können.
    • 8.2 Die Parteien sind aufgefordert den Verfahrensfortgang jederzeit zu fördern.
  3. Keine Partei hat Einsicht in die Akten des Schlichtungsausschusses.
  4. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiederzugeben hat.
  5. Misslingt eine Schlichtung, entscheidet der Schlichtungsausschuss.
  6. Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Entscheidung ist allen Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
  8. Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntgabe Einspruch an den Vorstand des Vereins zulässig, welcher dann endgültig entscheidet.
  9. Die Parteien verpflichten sich, die Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu einem ggf. noch folgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen im Schlichtungsverfahren anvertraut wurden.
  10. Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersicht wird in der Schlichtungsordnung auf Formulierungen geschlechtsspezifischer personenbezogener Bezeichnungen verzichtet, bzw. sind solche Bezüge auf sämtliche geschlechtsspezifische Formen, wie Männer, Frauen und Diverse, anzuwenden.